Vormundschaft im Pflegefall

Wenn die Eltern zum Pflegefall werden, sind viele Angelegenheiten zu regeln. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch eine mögliche Vormundschaft. Wichtig zu wissen ist, dass ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt wird, sofern es keine Vorsorgevollmacht gibt. Daher ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu befassen.

Vormundschaft und Betreuung heute

In der Vergangenheit war es gang und gäbe, dass alte und/oder kranke Menschen entmündigt wurden. Durch das heutige Betreuungsgesetz ist dies nicht mehr ganz so leicht möglich. Sofern der Pflegebedürftige noch dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, kann er sich durch eine bestimmte, von ihm dafür auserkorene Person in festgelegten Lebensbereichen vertreten lassen. Dies kann die Personen-, Gesundheits- und/oder die Vermögensfürsorge sein. Im Detail sind von der Fürsorge betroffen finanzielle und amtliche Angelegenheiten wie die Korrespondenz mit Banken und Behörden sowie diesbezügliche Entscheidungen, aber auch persönliche Dinge wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und medizinische Entscheidungen zu Behandlungen bzw. Behandlungsabbrüchen. Eine umfassende Vormundschaft im Pflegefall gibt es nicht mehr.

Betreuung im Pflegefall

Betreuung statt Vormundschaft

Wenn abzusehen ist, dass ein Angehöriger zum Pflegefall wird, sollten Sie beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf gesetzliche Betreuung durch Sie stellen. Dafür ist der ausdrückliche Willen der pflegebedürftigen Person erforderlich. Die Hilfebedürftigkeit muss nach §1896 BGB vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn jemand eine körperliche, geistige, seelische oder psychische Behinderung hat. Bei rein körperlichen Beeinträchtigungen muss die Voraussetzung vorliegen, dass die behinderte Person so weit eingeschränkt ist, dass es ihr nicht mehr möglich ist, sich ausreichend um ihre Angelegenheiten zu kümmern und somit Hilfe benötigt.

Voraussetzungen für eine Betreuung

Neben der Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit in Form einer Behinderung bzw. Krankheit muss auch ein Fürsorgebedürfnis gegeben sein. Hier gibt es nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied.Denn nicht jede Person, die nicht mehr alleine den Haushalt führen oder das Haus verlassen kann, ist nicht mehr dazu der Lage, sich um ihre privaten Angelegenheiten zu kümmern. Eine gesetzliche Betreuung ist nämlich mehr als nur eine regelmäßige praktische Hilfe im Alltag.

Mit einer Betreuungsvollmacht vorsorgen

Durch eine einfache Vollmacht des Pflegebedürftigen kann schon erreicht werden, sich von einer bestimmten Person vertreten zu lassen. Sie können also rechtzeitig dafür sorgen, sich von Ihren Eltern eine Betreuungsvollmacht schreiben zu lassen, die im Falle der Pflegebedürftigkeit dann gültig ist. Denn sobald jemand nicht mehr unterschreiben und diese Entscheidung selbst treffen kann, ist eine solche Vollmacht nicht mehr zu erstellen. Dann muss der Fall vor dem Betreuungsgericht verhandelt werden und es können höchstens Vorschläge gemacht werden. Es gibt online Muster für eine solche Vollmacht, alternativ können Sie sich auch von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten bzw. die Vollmacht von diesem erstellen lassen. So wird sichergestellt, dass der Vollmachtgeber beizeiten selbst entscheidet, wer ihn ggf. vertreten wird, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt. Die Vollmacht kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Eine Vormundschaft bei einem Pflegefall gibt es seit 1992 nicht mehr.